Nuovo Legge delle Cittadinanze
Neues Staatsbürgergesetz
§ 1 [Il Contenuto]
(1) Dieses Gesetz regelt die Erlangung und die Graduierung der Staatsbürgerschaften des Regno di Gran Novara.
§ 2 [Segretariato dei Cittadini]
(1) Das Segretariato dei Cittadini ist für die technische Verwaltung des Reticolato Cittadino (Staatsbürgerverzeichnis) sowie für die Erteilung und den Entzug der Staatsbürgerschaften zuständig.
(2) Das Innenministerium kontrolliert das Segretariato dei Cittadini und den Vollzug dieses Gesetzes.
(3) Das Staatsbürgerverzeichnis muss öffentlich einsehbar sein.
§ 3 [I Cittadini]
(1) Die Staatsbürgerschaft wird in zwei Arten unterschieden, der aktiven und der passiven Staatsbürgerschaft.
(2) Eine aktive Staatsbürgerschaft in Gran Novara ist im elektronischen Verwaltungssystem des Reticolato Cittadino zu beantragen.
(3) Zur Erlangung der Staatsbürgerschaft bedarf es
a) der Angabe des vollständigen Namens
b) der Angabe des Geburtsdatums,
c) der Angabe des Wohnortes nebst Provinz, des Berufes, der Augenfarbe, der Körpergröße und der Religion.
(4) Die aktive Staatsbürgerschaft ist erteilt, sobald der elektronische Antrag durch das Segretariato dei Cittadini bestätigt wurde.
(5) Die aktive Staatsbürgerschaft in Gran Novara kann auf den Status einer passiven Staatsbürgerschaft gesetzt werden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) Der Inhaber einer aktiven Staatsbürgerschaft blieb einen Monat und einen Tag seinen staatsbürgerlichen Aufgaben, sowie dem gesellschaftlichen Leben, fern. Der Staatsbürger wird hierüber öffentlich benachrichtigt.
b) Der Inhaber einer aktiven Staatsbürgerschaft erklärt gegenüber dem Reticolato Cittadino, dass er auf seine aktive Staatsbürgerschaft verzichtet.
(6) Die passive Staatsbürgerschaft kann weder entzogen, noch abgelegt werden.
(7) Eine passive Staatsbürgerschaft kann zu einer aktiven Staatsbürgerschaft umgewandelt werden, indem der Inhaber einen formlosen Antrag beim Segretariato dei Cittadini stellt. Hier hat das Segretariato dei Cittadini gemäß §3(4) zu verfahren.
§ 4 [Neubürgergeld]
Jedem neuen Staatsbürger werden einmalig 10.000 Æ als Startgeld zugesprochen. Das Startgeld ist formlos zu beantragen und der Eidesleistung beizufügen.
§ 5 [Disposizioni Finali]
Dieses Gesetz ersetzt das Legge delle Cittadinanze vom Januar 2007 und tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Zugestimmt und verkündet durch den Re am 10. März 2010, in der Reichshauptstadt San Vincenzo

Neues Staatsbürgergesetz
§ 1 [Il Contenuto]
(1) Dieses Gesetz regelt die Erlangung und die Graduierung der Staatsbürgerschaften des Regno di Gran Novara.
§ 2 [Segretariato dei Cittadini]
(1) Das Segretariato dei Cittadini ist für die technische Verwaltung des Reticolato Cittadino (Staatsbürgerverzeichnis) sowie für die Erteilung und den Entzug der Staatsbürgerschaften zuständig.
(2) Das Innenministerium kontrolliert das Segretariato dei Cittadini und den Vollzug dieses Gesetzes.
(3) Das Staatsbürgerverzeichnis muss öffentlich einsehbar sein.
§ 3 [I Cittadini]
(1) Die Staatsbürgerschaft wird in zwei Arten unterschieden, der aktiven und der passiven Staatsbürgerschaft.
(2) Eine aktive Staatsbürgerschaft in Gran Novara ist im elektronischen Verwaltungssystem des Reticolato Cittadino zu beantragen.
(3) Zur Erlangung der Staatsbürgerschaft bedarf es
a) der Angabe des vollständigen Namens
b) der Angabe des Geburtsdatums,
c) der Angabe des Wohnortes nebst Provinz, des Berufes, der Augenfarbe, der Körpergröße und der Religion.
(4) Die aktive Staatsbürgerschaft ist erteilt, sobald der elektronische Antrag durch das Segretariato dei Cittadini bestätigt wurde.
(5) Die aktive Staatsbürgerschaft in Gran Novara kann auf den Status einer passiven Staatsbürgerschaft gesetzt werden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) Der Inhaber einer aktiven Staatsbürgerschaft blieb einen Monat und einen Tag seinen staatsbürgerlichen Aufgaben, sowie dem gesellschaftlichen Leben, fern. Der Staatsbürger wird hierüber öffentlich benachrichtigt.
b) Der Inhaber einer aktiven Staatsbürgerschaft erklärt gegenüber dem Reticolato Cittadino, dass er auf seine aktive Staatsbürgerschaft verzichtet.
(6) Die passive Staatsbürgerschaft kann weder entzogen, noch abgelegt werden.
(7) Eine passive Staatsbürgerschaft kann zu einer aktiven Staatsbürgerschaft umgewandelt werden, indem der Inhaber einen formlosen Antrag beim Segretariato dei Cittadini stellt. Hier hat das Segretariato dei Cittadini gemäß §3(4) zu verfahren.
§ 4 [Neubürgergeld]
Jedem neuen Staatsbürger werden einmalig 10.000 Æ als Startgeld zugesprochen. Das Startgeld ist formlos zu beantragen und der Eidesleistung beizufügen.
§ 5 [Disposizioni Finali]
Dieses Gesetz ersetzt das Legge delle Cittadinanze vom Januar 2007 und tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Zugestimmt und verkündet durch den Re am 10. März 2010, in der Reichshauptstadt San Vincenzo

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